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Sonneninitiative will EEG-Ausnahmen für Industrie kippen

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Bonn, Münster - Durch die Besondere Ausgleichsregelung im Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) wird die Industrie jährlich um etwa 5 Mrd. Euro entlastet. Weil sich der Verein Sonneninitiative e.V. gegen diese Sonderregelung widersetzt, wurde er vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Amprion verklagt.

Der Verein Sonneninitiative, der aufgrund des direkten Verkaufs von Strom vor Ort die EEG-Umlage an die ÜNB abführen muss, behält den Teil der EEG-Umlage, der auf die Besondere Ausgleichsregelung für Industrieunternehmen entfällt, ein. Ziel ist es, über den Klageweg die Verfassungsmäßigkeit der im EEG verankerten Besonderen Ausgleichsregelung zu kippen.

Sonneninitiative und Energie-Jurist streben Normenkontrollverfahren an

Sonneninitiative e.V. hat sich zusammen mit dem Energierechtsexperten Dr. Peter Becker auf ein juristisches Kräftemessen mit dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion eingelassen. Als Stromverkäufer ist die Sonneninitiative EEG-umlagepflichtig. Mit Blick auf die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Industrie und Schienenbahnen behält der Verein den Teil der EEG-Umlage ein, der auf die Besondere Ausgleichsregelung entfällt. Dagegen hat Amprion eine Klage eingereicht, die das Unternehmen nach geltendem Recht vermutlich auch gewinnen wird. Als Reaktion auf die Klage von Amprion hat der Anwalt der Sonneninitiative, Dr. Peter Becker, eine Klageerwiderung eingereicht, die eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im EEG verankerten Besonderen Ausgleichsregelung vorsieht.

Faktisch streben die Sonneninitiative und Dr. Peter Becker ein Normenkontrollverfahren an. Dazu Dr. Axel Berg, Vorsitzender von Eurosolar in Deutschland: „Die Klage verteidigt die Interessen der benachteiligten nichtprivilegierten Verbraucher. Zu denen gehören genau diejenigen, die die Energiewende tragen.“ Eurosolar erkläre sich solidarisch mit der erwarteten Normenkontrollklage der Sonneninitiative e.V. und ihrem Anwalt Dr. Peter Becker.

Nur wenige Optionen, um gegen Ausgleichsregelung vorzugehen

Der Kreis der Personen und Einrichtungen, die, so wie die Sonneninitiative jetzt, gegen die besondere Ausgleichsregelung vorgehen können, ist klein. Einem normalen Stromverbraucher wird der Strom abgestellt, wenn er Teile der Rechnung einbehält. Einem privaten Stromerzeuger, der neben dem umlagepflichtigen Eigenverbrauch auch einspeist, würde ein Teil der Vergütung einbehalten. Nur diejenigen, die wie die Solarinitiative Strom an einen Dritten im Gebäude liefern, werden zwar von den Übertragungsnetzbetreibern veranlagt, haben sonst aber keine weitere Vertragsbeziehung mit dem ÜNB.

Nachweis von Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit nicht erforderlich

Die Ausgleichsmechanismus-Verordnung wurde 2003 nach Protesten der Großindustrie über zu hohe Kosten eingeführt. Sie war von Anfang an verfassungsrechtlich umstritten, wurde von der Bundesregierung seitdem gleichwohl sukzessive erweitert. Mit der Entlastung soll eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen vermieden werden. Einen Nachweis der Gefährdung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit muss bis heute aber niemand erbringen, so Eurosolar. Inzwischen seien über 2.000 Unternehmen teilweise von der EEG-Umlage befreit und damit ungefähr die Hälfte des deutschen Industriestroms. Dies werde von den nichtprivilegierten Unternehmen und Haushalten finanziert.


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16.10.2018

 



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