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Viel Licht, aber auch Schatten - Stimmen zum Entwurf der EnWG-EEG-Novelle

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Berlin - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt. Der Entwurf enthält Regelungen im Bereich der Endkundenmärkte sowie zur Beschleunigung des Netzausbaus und Netzregulierung.

Das BMWK hat die Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung gestartet (EnWG-EEG-Novelle). Es handelt sich um einen BMWK-Entwurf, der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt sind. Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf der EnWG-EEG-Novelle konnten bis einschließlich 10. September 2024 eingereicht werden. Nachfolgend einige Stimmen von Verbänden zu den eingebrachten Stellungnahmen.

BNE: Richtung stimmt - zum Teil fehlt noch notwendige Konsequenz im Detail

Die Einführung von mehr wettbewerblichen Elemente und Erleichterungen für den Ausbau Erneuerbarer Energien durch die geplante Novelle des EnWG und EEG bewertet der Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (BNE) grundsätzlich positiv. „Der Vorschlag muss allerdings weiter überarbeitet werden und das Bundeswirtschaftsministerium darf ihn keinesfalls abschwächen“, kommentiert BNE Geschäftsführer Robert Busch den Entwurf.

Der BNE begrüßt, dass die Bundesregierung das von der EU vorgeschriebene Konzept zur Absicherung von angebotenen Strommengen mit der laufenden EnWG-Novelle umsetzen will. Je früher die Umsetzung kommt, desto mehr Planungssicherheit bestehe in der Branche. Der BNE plädiert allerdings dafür, die Absicherungspflicht noch breiter auszulegen, so dass sie stärker zur Versorgungssicherheit beiträgt. Wie dies gehen könnte, zeigt eine kürzlich vom BNE veröffentlichte Strommarkt-Studie von Connect Energy Economics. „Durch diese Lösung würden dem Stromkunden eine neue Umlage in Milliardenhöhe erspart und dem Steuerzahler höhere EEG-Kosten“, so Busch.

In der Vergangenheit hat sich der BNE bereits dafür eingesetzt, dass alle Netzbetreiber eine unverbindliche Netzauskunft anbieten, das heißt Informationen darüber, wie weit beispielsweise die nächste Mittelspannungsleitung oder das nächste Umspannwerk entfernt ist. „Netztransparenz ist der Schlüssel für bessere Prozesse zum Netzanschluss und damit für den Ausbau der Erneuerbaren. Deshalb ist es ist sehr positiv, dass im Gesetzentwurf für alle Netzbetreiber eine Veröffentlichungspflicht vorgesehen ist: sie müssen über die tatsächliche Verfügbarkeit der Netzanschlusskapazitäten berichten, wobei die unterschiedlichen Spannungsebenen einbezogen werden sollten“, so Busch zu diesem Aspekt.

Er lobte auch die Einführung eines einheitlichen Reservierungsmechanismus, durch den Anlagenbauer für ihre Projekte Netzanschlüsse und -kapazitäten in der Planungs- und Bauphase reservieren können. „Dies ist ein großer Fortschritt. Allerdings sollte der Vorschlag noch besser mit der unverbindlichen Netzanschlussauskunft verschaltet werden“, sieht Busch hier die Netzbetreiber als zentrale Dienstleister der Energiewende in der Pflicht. Problematisch ist aus BNE-Sicht, dass ausschließlich die Netzbetreiber die Kriterien für die Reservierung von Netzverknüpfungspunkten festsetzen können.

BEE: Weitere Optimierung möglich und nötig

Nach Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energien (BEE) sind die Vorschläge der EnWG-/EEG-Novelle durchaus geeignet, um Unsicherheiten und praktische Probleme beim Netzanschluss zu reduzieren, Energy Sharing voranzubringen und kommunale Beteiligung zu stärken. Es bleiben aber einige Möglichkeiten ungenutzt, so der BEE.

Mit der Änderung von EnWG und EEG soll der Netzanschlussprozess in Deutschland durch Standardisierung, Vereinfachung und Digitalisierung beschleunigt werden. “Auf dieses Ziel zahlen viele Maßnahmen des Referentenentwurfs ein. Die notwendigen Prüfungsergebnisse zum Netzanschluss könnten damit in Zukunft schneller vorliegen. Für den Großteil des jetzt notwendigen Zubaus kommen die Vorschläge jedoch zu spät, kritisiert BEE-Präsidentin Simone Peter.

Da schon die Suche nach einem zuständigen Ansprechpartner bei den Behörden zu langen Verzögerungen führt, plädiert der BEE dafür, in der Gesetzesnovelle auch die Einrichtung einer “Clearingstelle Netze” festzuschreiben. Aus Verbandssicht unverständlich bleibt, weshalb das Konzept der Überbauung von Netzverknüpfungspunkten (NVP) keine Berücksichtigung gefunden hat. Damit könnten künftig mehrere Erneuerbare-Anlagen, Speicher und Anlagen zur Sektorenkopplung gemeinsam an einen NVP angeschlossen werden, was auch neue Geschäftsmodelle zur Nutzung des nicht abtransportierten Stroms ermöglichen würde. “Die rechtlichen Anpassungen im EEG sind nur geringfügig. Der Netzanschluss ließe sich damit aber maximal beschleunigen”, so Peter.

Die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird in § 42c ENWG (neu) geregelt und bildet eine Grundlage für die Umsetzung des “Energy Sharing”. Das ist ein wichtiger Schritt, doch bleiben, wie auch die Gesetzesbegründung ausführt, viele offene Punkte, die die Anwendbarkeit und somit den Nutzen von Energy Sharing begrenzen können. Dringender Änderungsbedarf besteht aus Sicht des BEE vor allem bei den Netzgebietsgrößen, die unter den gegebenen Umständen stark variieren und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Energy Sharings.

Bislang ermöglichte § 6 EEG 2023 eine finanzielle Beteiligung von Kommunen nur an den Strommengen aus Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die tatsächlich ins Netz eingespeist wurden. “Zukünftig darf die finanzielle Beteiligung sowohl bei Windenergie- als auch bei Freiflächenanlagen auf die tatsächlich erzeugte Strommenge bezogen werden und gewährt Kommunen damit zusätzliche Einnahmen. Gleichzeitig wird der administrative Aufwand für Anlagenbetreiber erheblich reduziert. Beides ist zu begrüßen”, so Peter abschließend.

BWE: Weichen für die Zukunft müssen jetzt gestellt werden

Die Präsidentin des Bundesverbandes Windenergie (BWE) Bärbel Heidebroek betont mit Blick auf die Stellungnahme des Verbandes den Zeitdruck bei wichtigen Maßnahmen.

“Es ist davon auszugehen, dass dieser Referentenentwurf die letzte große Novelle von EnWG und EEG in dieser Legislaturperiode bleibt. Umso wichtiger ist es, jetzt noch entscheidende Weichenstellungen für die Zukunft vorzunehmen. Wir sehen noch erhebliches Potenzial bei der Industriedirektbelieferung. Mit nur wenigen Änderung in EEG und EnWG könnten hier erhebliche Fortschritte erzielt werden, von denen vor allem kleinere und mittelständische Betriebe profitieren könnten“, appelliert Heidebroek an die Abgeordneten.

Eine weitere einfach und kostenneutral umzusetzende Erleichterung wäre die Einführung einer Transparenzregelung zur Kommunalbeteiligung. Dabei würden Gemeinden verpflichtet, Zahlungen nach § 6 EEG regelmäßig zu veröffentlichen. Laut Einschätzung des BWE würde dadurch der Beitrag der Anlagen zu den kommunalen Haushalten erstmals nachvollziehbar und sichtbar. Diese Transparenz stärkt zugleich die Akzeptanz.

Neben der fehlenden Ermöglichung einer vereinfachten Industriedirektbelieferung mahnt auch der BWE an, die Ausgestaltung des Energy Sharings zu prüfen. Das vorgestellte Modell ist aus BWE-Sicht unzureichend. „Es schließt Stromproduzenten, deren Hauptgeschäftstätigkeit die Erzeugung von Strom ist, grundsätzlich vom Energy Sharing aus. Damit wird eine Beteiligung der Windenergie verunmöglicht“, kritisiert Heidebroek. Zudem kritisiert auch der BWE kritisiert, dass im Gesetzentwurf aus Verbandssicht die Möglichkeit zur gezielten Überbauung von Netzverknüpfungspunkten fehlt.

Verbraucherzentrale Bundesverband fordert Mindeststandards für dynamische Stromtarife

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf Mindeststandards für dynamische Stromtarife, die von den Stromversorgern neben Festpreistarifen ab 2025 angeboten werden müssen.

Verbraucher behalten durch das parallele Angebot von dynamischen und festen Stromtarifen weiter die Wahlfreiheit. Allerdings müssen für diese Tarife aus VZBV-Sicht Mindeststandards in Bezug auf die Informationen eingeführt und die Vergleichbarkeit mit Festpreisen verbessert werden.


© IWR, 2024


12.09.2024

 



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