Bundestag passt Energiewirtschaftsrecht an EU-Vorgaben an - erste Regelungen für Wasserstoff-Kernnetz beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag (10.11.2023) eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verabschiedet. Im Wesentlichen geht es dabei um die Umsetzung eines EuGH-Urteils, das die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) von normativen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers im Blick hat, und um die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für das Wasserstoff-Kernnetz. Weitere Punkte der Novelle sind eine Beschleunigung des Stromnetzausbaus, Entlastung im Bereich der Netzkosten und die Verlängerung der Speicher-Netzentgeldbefreiung.
EuGH-Urteil umgesetzt - BNetzA erhält mehr Verantwortung
Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am Freitag, 10. November 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben“ (20/7310, 20/8165, 20/8267 Nr. 1.20) angenommen. Gegen das zuvor im Ausschuss für Klimaschutz und Energie noch geänderte Gesetz (20/9187) stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und AfD. Die Linke enthielt sich ihrer Stimme.
Kernpunkte der Novelle ist eine Stärkung der Unabhängigkeit der BNetzA. Mit der vom Bundestag beschlossenen EnWG-Novelle erhält die BNetzA deutlich mehr Verantwortung. Zukünftig entfallen bei Netzentgelt und Netzzugang gesetzgeberische Vorgaben in Verordnungen. Die Regulierungsbehörde muss diese damit nun selbst festlegen. Des Weiteren enthält die Novelle Regelungen für den Start des Wasserstoff-Kernnetzes, die Beschleunigung des Stromnetzausbaus, eine milliardenschwere Entlastung im Bereich der Netzkosten und die Verlängerung der Speicher-Netzentgeldbefreiung.
Darüber hinaus haben die Parlamentarier mehrheitlich eine Entschließung angenommen, in der unter anderem darauf gedrungen wird, Schwerlasttransporte für erneuerbare Energien und den Netzausbau zu beschleunigen. Die Bundesregierung soll dafür nun innerhalb von drei Monaten entsprechende Vorschläge vorlegen.
Wasserstoff-Kernnetz: Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen im Fokus
Ziel der Regelungen der EnWG-Novelle zum Start des Wasserstoffkernnetzes ist der zeitnahe Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen Wasserstoff-Kernnetzes. Dieses Netz sollte alle wesentlichen Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um in Zukunft die wesentlichen H2-Produktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz wird vorwiegend dem überregionalen Transport von Wasserstoff dienen.
Dazu haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen laut Gesetzestext der BNetzA drei Kalenderwochen nach dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Antragsteller müssen zudem mit angeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen.
Beschleunigung des Stromnetzausbaus - Milliardenschwere Netzkostenentlastung geplant – Netzentgeldbefreiung für Speicher wird verlängert
Der neue Absatz Paragraph 43 Absatz 3c Satz 1 des EnWG enthält mit Blick auf den Netzausbau Optimierungsgebote. Ziel ist es, dadurch eine möglichst zügige Planung, Genehmigung und Realisierung der Netzausbauvorhaben und damit die Beschleunigung der Energiewende und das Erreichen der internationalen, EU- und nationalen Klimaziele zu unterstützen.
Ein besonderes Gewicht haben dabei die Vorgaben einer frühzeitigen Inbetriebnahme, der Geradlinigkeit und der Wirtschaftlichkeit in der planerischen Abwägung. Diese Belange erhalten als Optimierungsgebote einen höheren Stellenwert. Dadurch soll es den Vorhabenträgern und Planfeststellungsbehörden erleichtert werden, auf der Grundlage eines klaren Planungszielsystems eine frühzeitige Bewertung mittels einer Grobanalyse vorzunehmen. Durch diesen Ansatz sollen die Planfeststellungsverfahren beschleunigt werden.
Um die Strompreise zu stabilisieren, sollen die ÜNB mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose im ersten Halbjahr 2024 einen Zuschuss in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro für die Übertragungsnetzkosten erhalten. Mit dem Zuschuss soll auch ein deutlicher Anstieg der Übertragungsnetzentgelte verhindert werden, der sich aufgrund der Plankostenprognose der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2024 abzeichnete. Es ist vorgesehen, den Zuschuss über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) abzudecken.
Des Weiteren wird die Frist zur Befreiung der Speicher von doppelten Netzentgelten um bis zu drei Jahre verlängert. Die bisherige Regelung sah hingegen lediglich vor, dass nur Speicher, die bis 4. August 2026 in Betrieb genommen werden, für 20 Betriebsjahre befreit waren (§118 Abs. 6 EnWG). Bei der Regelung geht es darum, dass Strom, der aus dem Speicher wieder ins Netz eingespeist und erst dann dem Letztverbrauch zugeführt wird, nicht doppelt mit Netzentgelten belastet wird, nämlich einmal beim Einspeichern und dann noch einmal nach dem Ausspeichern ins Netz und der Lieferung an den Letztverbraucher. Ein Speicher würde dann energiewirtschaftlich wie ein Verbraucher und Erzeuger behandelt.
© IWR, 2023
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