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EU erzielt Durchbruch für ambitionierten Ausbau erneuerbarer Energien bis 2030

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Berlin - Die EU hebt die Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien (EE) bis 2030 deutlich an. So sollen die europäischen Klimaschutzziele erreicht werden. Eine wichtige Grundlage für den EE-Ausbau ist die neue EU-Richtlinie für erneuerbare Energien.

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf eine umfassende Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie geeinigt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit deutlich angehoben. Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck begrüßt die Einigung und erwartet nun eine Verdoppelung der Ausbaugeschwindigkeit bei Erneuerbaren Energien in der EU.

Habeck: Ausbaugeschwindigkeit für erneuerbare Energien verdoppelt sich bis 2030

Nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen haben die EU-Kommission, das EU-Parlament (EP) und der Europäische Rat eine vorläufige politische Einigung erzielt und sich auf eine Novelle der EU Erneuerbare Richtlinie (RED III) verständigt. Die noch ausstehende informelle Trilogeinigung muss jetzt noch vom EP und Rat formal angenommen werden.

Mit dem jetzigen Ergebnis wird das Ziel für Erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 von 32,5 Prozent auf bis zu 45 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch deutlich angehoben. Dabei wird es auch verbindliche Ziel für die jeweiligen Sektoren geben. Zusätzlich sollen durch die Anpassungen der RED III Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt werden. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin Wasserstoff aus Atomstrom für die EU-Ziele nicht relevant sein wird, da gemäß RED ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele angerechnet werden.

„Die heutigen Beschlüsse sind ein riesiger Erfolg für die Europäische Union. In ganz Europa steigt nun das Tempo bei der Energiewende, auch um schneller unabhängig von fossilen Importen zu werden“, begrüßt Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Einigung. Mit der Anhebung des Erneuerbaren-Ziel auf 45 Prozent verdoppele sich die Ausbaugeschwindigkeit zwischen 2020 und 2030. Die verbindlichen Sektorziele würden zudem dafür sorgen, dass auch im Wärme-, Industrie- und Verkehrsbereich der Umstieg auf erneuerbare Energien beginne, so Habeck weiter.

Die zentralen Regelungen der Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie im Überblick

Zu den Kerninhalten der überarbeiteten EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) gehört die Anhebung des Ausbauziel 2030 für erneuerbare Energien, das nunmehr einen Anteil von 42,5 Prozent erneuerbare Energien bezogen auf den gesamten Energieverbrauch (Bruttoenergieverbrauch) vorsieht. Zudem wurde eine indikative zusätzliche Steigerung von 2,5 Prozent vorgesehen, mit der ein Anteil von 45 Prozent erreichbar würde. Bisher war vereinbart, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch von 20 Prozent in 2020 auf 32,5 Prozent in 2030 zu steigern.

Neben dem EE-Gesamtziel sollen verbindliche Sektorziele für 2030 dafür sorgen, dass erneuerbare Energien nicht nur im Stromsektor zum Einsatz kommen. Das bislang indikative Ziel für den Wärmebereich wird verbindlich und auf 1,1 Prozentpunkte Steigerung pro Jahr festgelegt. Hinzu kommt ein neues, indikatives Gebäudeziel von 49 Prozent erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden. Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel von 14 Prozent auf 29 Prozent. Ein neues verbindliches Unterziel im Verkehr umfasst eine Kombination von strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (RFNBOs) und fortschrittlichen Biokraftstoffen. Dieses Unterziel liegt bei 5,5 Prozent, davon soll 1 Prozent durch RFNBOs abgedeckt werden.

Im Industriesektor wird ein neues verbindliches Ziel beim Einsatz von Wasserstoff und anderen strombasierten Brennstoffen (RFNBO) vorgegeben. 42 Prozent des 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie müssen aus erneuerbaren Energiequellen stammen, 2035 sollen es 60 Prozent sein. Als neues indikatives Ziel ist vorgesehen, dass der Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie jedes Jahr um 1,6 Prozent steigen soll.

Zu den weiteren Kernelementen der neuen Richtlinie gehört, dass die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus entfristet und dauerhaft fortgeschrieben werden. Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der Notfallverordnung beschlossen wurden, werden damit weitestgehend festgeschrieben. Das bedeutet, dass der EE- und Netzausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und in den Vorranggebieten auf zeitaufwändige Prüfschritte verzichtet werden kann (keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene, wenn es auf der Planungsebene bereits eine Prüfung gab). Das gilt aber nur, wenn angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden, das Artenschutzniveau also hoch bleibt.

Des Weiteren sieht die Novelle der Richtlinie mehr Dynamik für grenzüberschreitende EE-Projekte vor. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt angehen. Zu solchen Kooperationsprojekten gehören beispielsweise gemeinsame Offshore-Projekte.

Bei der bis zuletzt strittigen Frage der Anrechnung von kohlenstoffarmen Brenn- und Kraftstoffen (sog. „low-carbon fuels“) wie etwa Wasserstoff auf Basis von Atomstrom wurde ebenfalls ein Kompromiss gefunden. Low carbon Fuels werden nicht auf die EE- Ziele angerechnet. Es soll weiterhin klar zwischen grünem Wasserstoff und Low Carbon Wasserstoff unterschieden werden.


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31.03.2023

 



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