Kehrtwende: Wie Prokon die Insolvenz jetzt abwenden will
Heute die Kehrtwende bei Prokon. In einem Schreiben entschuldigt sich Prokon zunächst dafür, wenn sich Anleger durch das Schreiben vom 10.01.2014 angegriffen oder gar bedroht gefühlt haben. Wie sich die Situation für die Prokon-Anleger darstellt:
Prokon: gekündigte und nicht gekündigte Genussrechte werden im Insolvenzfall gleichrangig behandelt
Tatsächlich und faktisch kann Prokon nach eigenen Angaben in der jetzigen Situation keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen vornehmen. Getätigte Auszahlungen könnten und würden in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls ohnehin zurückgefordert werden, so Prokon. Zudem würden in einem möglichen Insolvenzverfahren gekündigte und nicht gekündigte Genussrechte gleichrangig behandelt. Im Klartext soll die Botschaft wohl heißen: Es ist letztendlich egal wie der Prokon-Anleger sich verhält. Ein Windhundverfahren findet nicht statt, wonach sich einzelne Genussrecht-Anleger über Klagen oder Kündigungen einen Vorteil verschaffen können.
Insolvenz ist die schlechteste aller Lösungen – Anleger sollen Ruhe bewahren
Mit einer Insolvenz besteht darüber hinaus die reale Gefahr, dass Sachwerte unter Wert verkauft werden müssen und es dadurch zu Verlusten für alle Genussrechtsinhaber kommt. Wenn auf eine Kündigung verzichtet bzw. eine bereits ausgesprochene Kündigung zurückgenommen wird, entsteht nach Prokon-Angaben keinerlei Nachteil im Rangverhältnis gegenüber anderen Anlegern. Mit einem Verzicht auf eine Kündigung würde man dem Unternehmen aber Zeit geben, die Genussrechte und das Unternehmen zu restrukturieren und wieder auf einen zukunftsfähigen Kurs zu bringen.
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